Kinderbetreuungskosten

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

  • Sind mit 2/3 der Kosten, maximal 4.000 € (2/3 von 6.000 €) wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Alleinerziehende oder zusammenlebende Eltern, die beide erwerbstätig sind.
  • Begünstigt sind haushaltszugehörige Kinder bis unter 14 Jahre oder behinderte Kinder
  • Erwerbstätigkeit ist jede auf Einkunftserzielung gerichtete Beschäftigung, auch Minijobs bis 400 € (nicht: Vermietung/Kapitaleinkünfte), wobei ab mind. 10 Wochenarbeitsstunden ohne weitere Prüfung die Kosten als erwerbsbedingt gelten.
  • Der Abzug wir zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag (920 €) gewährt.

Private Kinderbetreuungskosten

  • Sind mit 2/3 der Kosten, maximal 4.000 € als Sonderausgaben abzugsfähig.
  • Anspruchsberechtigt sind für haushaltszugehörige Kinder ab 3 Jahren bis unter 6 Jahre: nicht erwerbstätige Alleinerziehende oder zusammenlebende Eltern, die nicht beide erwerbstätig sind.
  • Anspruchsberechtigt sind für haushaltszugehörige Kinder bis unter 14 Jahre oder behinderte Kinder: 
    Alleinerziehende, die behindert / 3 Monate krank / in Berufsausbildung sind oder zusammenlebende Eltern, bei denen einer erwerbstätig und der andere behindert / 3 Monate krank / in Berufsausbildung ist.

Begünstigte Aufwendungen

  • Z.B. Tagesmutter, Beschäftigung von Erziehern, Kindergarten, Hausaufgabenbetreuung, soweit zur Kinderbetreuung Hilfen im Haushalt beschäftigt werden, auch Au-Pair (50% Kinderbetreuung, 50% Hausarbeit).
  • nicht: Nachhilfe, Computerkurs, Musikschule, Sport, Freizeitbeschäftigung, Verpflegungskosten, Fahrtkosten zur Betreuungsperson.
  • Verträge mit Angehörigen zur Betreuung: nur wenn keine Haushaltsgemeinschaft besteht.
  • Nachweis ab 2007: Durch Rechnung (bzw. Arbeitsvertrag, Au-Pair-Vertrag, Gebührenbescheid) und Bankbeleg (ab 2008 Nachweis nur auf Verlangen des FA).


» zurück zur Übersicht Themen