Kinderbetreuungskosten
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
- Sind mit 2/3 der Kosten, maximal 4.000 € (2/3 von 6.000 €) wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig.
- Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Alleinerziehende oder zusammenlebende Eltern, die beide erwerbstätig sind.
- Begünstigt sind haushaltszugehörige Kinder bis unter 14 Jahre oder behinderte Kinder
- Erwerbstätigkeit ist jede auf Einkunftserzielung gerichtete Beschäftigung, auch Minijobs bis 400 € (nicht: Vermietung/Kapitaleinkünfte), wobei ab mind. 10 Wochenarbeitsstunden ohne weitere Prüfung die Kosten als erwerbsbedingt gelten.
- Der Abzug wir zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag (920 €) gewährt.
Private Kinderbetreuungskosten
- Sind mit 2/3 der Kosten, maximal 4.000 € als Sonderausgaben abzugsfähig.
- Anspruchsberechtigt sind für haushaltszugehörige Kinder ab 3 Jahren bis unter 6 Jahre: nicht erwerbstätige Alleinerziehende oder zusammenlebende Eltern, die nicht beide erwerbstätig sind.
- Anspruchsberechtigt sind für haushaltszugehörige Kinder bis unter 14 Jahre oder behinderte Kinder:
Alleinerziehende, die behindert / 3 Monate krank / in Berufsausbildung sind oder zusammenlebende Eltern, bei denen einer erwerbstätig und der andere behindert / 3 Monate krank / in Berufsausbildung ist.
Begünstigte Aufwendungen
- Z.B. Tagesmutter, Beschäftigung von Erziehern, Kindergarten, Hausaufgabenbetreuung, soweit zur Kinderbetreuung Hilfen im Haushalt beschäftigt werden, auch Au-Pair (50% Kinderbetreuung, 50% Hausarbeit).
- nicht: Nachhilfe, Computerkurs, Musikschule, Sport, Freizeitbeschäftigung, Verpflegungskosten, Fahrtkosten zur Betreuungsperson.
- Verträge mit Angehörigen zur Betreuung: nur wenn keine Haushaltsgemeinschaft besteht.
- Nachweis ab 2007: Durch Rechnung (bzw. Arbeitsvertrag, Au-Pair-Vertrag, Gebührenbescheid) und Bankbeleg (ab 2008 Nachweis nur auf Verlangen des FA).